Art. 97 [Unabhängigkeit der Richter]

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. 

(2) Die hauptamtlich und planmäßig  endgültig  angestellten  Richter  können
wider  ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen
und unter den  Formen,  welche  die  Gesetze  bestimmen,  vor  Ablauf  ihrer
Amtszeit  entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an
eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.  Die  Gesetzgebung
kann   Altersgrenzen   festsetzen,   bei  deren  Erreichung  auf  Lebenszeit
angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung
der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  können  Richter  an ein anderes Gericht
versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter  Belassung  des
vollen Gehaltes.



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